ALLGEMEINE GESCHÄFTS- & REISEBEBEDINGUNGEN
Nachfolgend finden Sie unsere Reisebedingungen, die Inhalt des abgeschlossenen Reisevertrags sind. Abweichungen in der jeweiligen Reiseausschreibung haben Vorrang.
1. Buchung
1.1. Mit der Reiseanmeldung bietet der Kunde RUCK ZUCK URLAUB (nachfolgend: Veranstalter) den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, auf elektronischem Weg, mündlich oder telefonisch vorgenommen werden. Die Annahme erfolgt durch eine Bestätigung innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Reiseanmeldung.
1.2 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot vom Veranstalter vor, an das der Veranstalter für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist die Annahme ausdrücklich erklärt oder eine Anzahlung bzw. den Reisepreis leistet.
1.3 Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Reisebuchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen.
2. Bezahlung, Reiseunterlagen
2.1 Nach Vertragsschluss und Übergabe des Sicherungsscheins ist innerhalb von 7 Tagen eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises fällig. Die Restzahlung des Reisepreises ist 4 Wochen vor Reiseantritt fällig. Bei kurzfristigen Buchungen (weniger als 4 Wochen vor Reisebeginn) ist der gesamte Reisepreis sofort fällig.
2.2 Gerät der Kunde mit der Anzahlung oder mit der Restzahlung in Verzug, ist der Veranstalter nach Mahnung mit erfolgloser Fristsetzung zur Zahlung und Androhung des Rücktritts berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz in Höhe der vereinbarten Entschädigungspauschalen (siehe Ziffer 4.2) zu verlangen.
2.3 Ohne vollständige Zahlung des Reisepreises hat der Kunde keinen Anspruch auf Aushändigung der Reiseunterlagen und Erbringung der Reiseleistungen seitens des Veranstalters.
2.4 Reiseunterlagen werden grundsätzlich erst bei vollständiger Bezahlung des Reisepreises ausgehändigt.
3. Leistungs-, Preiseänderungen
3.1 Änderungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
3.2 Eine Erklärung über Änderungen von Reiseleistungen kann nur vor Reisebeginn erfolgen. Bei einer erheblichen Vertragsänderung informiert der Veranstalter zudem über die Auswirkungen der Änderung auf den Reisepreis gemäß § 651g III S. 2 BGB. Erhebliche Änderungen können nicht ohne Zustimmung des Kunden vorgenommen werden, auf die Regelungen des §§ 651f und g BGB wird verwiesen.
3.3 Gemäß den Bestimmungen des §§ 651f und g BGB behält sich der Veranstalter vor, den vereinbarten Reisepreis im Fall der Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- und Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse wie folgt zu ändern:
a. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Touristenabgaben dem Veranstalter gegenüber erhöht, kann diese Erhöhung entsprechend anteilig an den Kunden weitergegeben werden.
b Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise für den Veranstalter verteuert.
c Kommt es zu einer nachträglichen Änderung des Reisepreises, muss der Veranstalter den Kunden nicht später als 21 Tage vor Reisebeginn informieren.
3.4 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung oder einer Preiserhöhung aus den oben genannten Gründen von mehr als 8% ist der Kunde berechtigt, kostenfrei vom Vertrag zurückzutreten oder eine Umbuchung auf eine Ersatzreise vorzunehmen.
3.5 Der Kunde hat Anspruch auf eine Preissenkung, wenn sich entsprechende Kosten (Ziffer 3.3) verringern bzw. ändern und dies beim Veranstalter zu niedrigeren Kosten führt.
3.6 Erhebliche Vertragsänderungen und eine Preiserhöhung um mehr als 8 % sind nur mit Zustimmung des Kunden zulässig. Der Veranstalter informiert den Kunden über Vertragsänderungen einschließlich der Gründe unverzüglich nach Kenntnis des Änderungsgrundes. Der Veranstalter kann vom Kunden verlangen, dass er innerhalb einer bestimmten und angemessenen Frist, das Angebot einer erheblichen Vertragsänderung oder Preiserhöhung um mehr als 8 % annimmt oder seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt. Nach Ablauf der bestimmten Frist durch den Veranstalter gilt das Angebot zur erheblichen Vertragsänderung oder Preiserhöhung um mehr als 8% als angenommen. Der Veranstalter kann dem Kunden mit dem Angebot einer erheblichen Vertragsänderung oder Preiserhöhung um mehr als 8% wahlweise auch die Teilnahme an einer Ersatzreise anbieten.
4. Rücktritt des Kunden (Storno) vor Reisebeginn, Ersatzreisender
4.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim Veranstalter.
4.2 Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück (Storno) oder tritt er die Reise nicht an, verliert der Veranstalter den Anspruch auf den Reisepreis, kann aber gemäß § 651h II BGB eine pauschalierte Entschädigung verlangen.
Die Rücktrittskosten betragen pro Kunde:
bis zum 31. Tag vor Reisebeginn 20%
vom 30. bis 21. Tag vor Reisebeginn 40%
vom 20. bis 15. Tag vor Reisebeginn 60%
vom 14. bis 7. Tag vor Reisebeginn 80%
ab dem 6. Tag vor Reisebeginn 90%
des Reisepreises
Die Rücktrittskosten betragen pro Kunde bei inkludiertem Ranch-Aufenthalt:
bis zum 60 Tag vor Reisebeginn 20%
vom zum 59. bis 31. Tag vor Reisebeginn 35%
vom 30. bis 21. Tag vor Reisebeginn 45%
vom 20. bis 15. Tag vor Reisebeginn 70%
vom 14. bis 7. Tag vor Reisebeginn 85%
ab dem 6. Tag vor Reisebeginn 95%
des Reisepreises
Die Rücktrittskosten betragen pro Kunde bei inkludierter Kreuzfahrt:
bis zum 90. Tag vor Reisebeginn 20 %
vom 89. bis 75. Tag vor Reisebeginn 30 %
vom 74. bis 45. Tag vor Reisebeginn 50 %
vom 44. bis 15. Tag vor Reisebeginn 75 %
vom 14. bis 7. Tag vor Reisebeginn 85 %
ab dem 6. Tag vor Reisebeginn 95%
des Reisepreises.
Dem Kunden steht es frei, dem Veranstalter nachzuweisen, dass ihm kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die pauschalierten Rücktrittskosten.
Der Veranstalter behält sich vor, anstelle der vorstehenden Entschädigungspauschalen eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern, soweit er nachweisen kann, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Entschädigungspauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Veranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, konkret zu beziffern und zu begründen.
4.3 Flugbuchungen unterliegen den Konditionen der Fluggesellschaften.
4.4 Erfolgt der Rücktritt durch den Kunden, weil am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen, kann der Veranstalter keine Entschädigung fordern und zahlt den Reisepreis unverzüglich an den Kunden zurück. Auf § 651h III BGB wird verwiesen.
4.5 Bis zum Reisebeginn kann der Kunde verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt, auf die Regelungen des § 651e BGB wird verwiesen. Der Veranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Im Falle der Vertragsübertragung haften der ursprüngliche Kunde und der Ersatzteilnehmer als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Bei Umbuchung auf einen Ersatzteilnehmer ist ein Entgelt in Höhe von40 € pro Person zu zahlen zzgl. evtl. anfallende Mehrkosten für den Veranstalter.
5. Rücktritt durch den Veranstalter
5.1 Auf die für den Veranstalter gesetzliche Rücktrittsmöglichkeit aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände gemäß § 651h IV Nr. 2 BGB wird hingewiesen.
6. Gewährleistung
6.1 Werden Reiseleistungen nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Der Mangel muss unverzüglich gegenüber der örtlichen Partneragentur oder dem Veranstalter angezeigt werden.
6.2 Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Kunde eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen. Die Minderung tritt nicht ein, wenn es der Kunde schuldhaft unterlässt, den Reisemangel anzuzeigen und der Veranstalter dadurch keine Abhilfe schaffen kann.
6.3 Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Kunde den Reisevertrag gemäß § 651l BGB kündigen. Eine Kündigung des Reisevertrages durch den Kunden ist jedoch nur dann zulässig, wenn der Veranstalter keine Abhilfe leistet, nachdem der Kunde hierfür eine angemessene Frist gesetzt hat. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist, vom Veranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt ist.
7. Haftung
7.1 Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden vom Veranstalter nicht schuldhaft herbeigeführt wird.
7.2 Vor Ort gebuchte Ausflüge (auch Theaterbesuche, Sportveranstaltungen u. a.), Beförderungsleistungen, sportliche Aktivitäten und Mietwagen (auch Camper, Motorräder u. a.) gehören nicht zum Reisevertragsinhalt; für solche Leistungen übernimmt der Veranstalter keine Haftung. Diese werden lediglich vermittelt.
7.3 Ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Veranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkünfte oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist. Auf die gesetzlichen Bestimmungen des § 651p II BGB wird verwiesen.
8. Mitwirkungspflicht des Kunden
8.1 Der Kunde ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich gegenüber dem Veranstalter zur Kenntnis zu geben. Unterlässt der Kunde schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung (§ 651m BGB) und Schadensersatz (§ 651n BGB) nicht ein, sofern der Veranstalter wegen der fehlenden Mängelanzeige keine Abhilfe leisten konnte. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen Gründen unzumutbar ist.
8.2 Schäden oder Verspätungen des aufgegebenen Gepäcks während einer Flugbeförderung sollten unverzüglich am Flughafen mittels schriftlicher Schadensanzeige der zuständigen Fluggesellschaft zur Kenntnis gebracht werden.
9. Anmeldung von Ansprüchen, Verjährung
9.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde gegenüber dem Veranstalter schriftlich geltend zu machen.
9.2 Ansprüche des Kunden wegen Reisemängeln gemäß § 651i III BGB verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.
9.3 Die Abtretung von Ansprüchen des Kunden gegen den Veranstalter an Dritte ist ausgeschlossen. Dieses Verbot gilt nicht bei einer Familienreise unter mitreisenden Familienangehörigen.
10. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
10.1 Der Veranstalter steht dafür ein, Kunden vorvertraglich über Bestimmungen von Pass- und sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Auf besondere Gesundheitsvorschriften (gesundheitspolizeiliche Formalitäten) des Reiselandes weist der Veranstalter vorvertraglich hin. Der Kunde sollte sich zudem über Infektions- und Impfschutzmaßnahmen für das vereinbarte Reiseziel rechtzeitig informieren.
10.2 Der Kunde ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Pass-, Visa-, und Gesundheitsvorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile (Zahlung von Rücktrittskosten) die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Kunden.
11. Reiseschutz (Rücktrittsversicherung etc.)
Die angebotenen Reisepreise enthalten keine Reiserücktrittskostenversicherung (=RRV) bzw. Reiseabbruchversicherung (=RAB). Wenn Sie vor Reiseantritt von Ihrer Reise zurücktreten, entstehen Stornokosten. Bei Reiseabbruch können zusätzliche Rückreise- und sonstige Mehrkosten entstehen. Deshalb empfehlen wir den Abschluss einer RRV mit RAB. Ebenso empfehlen wir den Abschluss einer Auslandsreisekrankenversicherung.
12. Rechtswahl, Gerichtsstand
12.1 Auf den Vertrag und auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Veranstalter findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Soweit bei Klagen gegen den Veranstalter im Ausland für den Haftungsgrund nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, etwa hinsichtlich der Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Der Kunde kann den Veranstalter nur an dessen Sitz verklagen (Freudenberg bzw. Siegen).
12.2 Für Klagen des Veranstalters gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Veranstalters maßgebend.
12.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die oben genannten Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
13. Online - Schlichtungsverfahren
Für die Beilegung von Streitigkeiten kann die Europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung genutzt werden, ohne dass ein Gericht bemüht werden muss. Die Bereitstellung dieser Plattform erfolgt durch die Europäische Kommission. Link zur Plattform:
Links: http://ec.europa.eu/consumers/odr/
Der Veranstalter ist grundsätzlich nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
14. Sonstige Bestimmungen
14.1 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen hat nicht die Unwirksamkeit der gesamten Bedingungen zur Folge. Auf § 306 BGB wird verwiesen.
15. Datenschutz
Der Schutz der personenbezogenen Daten der Kunden wird gewahrt. Die ausführlichen Datenschutzbestimmungen und die entsprechenden Rechte des Kunden finden sich unter:
http://www.ruck-zuck-rundreise.de/SERVICE/Datenschutz/
Auf Verlangen sendet der Veranstalter dem
Kunden die Datenschutzregelungen auch schriftlich zu.
16. Veranstalter
RUCK ZUCK URLAUB
Ribanna Ginsberg
Uebachstr. 9 I 57258 Freudenberg
Tel.: 02734 – 589950 I Fax: 02734 – 5899555
Email: info@ruck-zuck-rundreise.de
© Ruck Zuck Urlaub
Stand: Dezember 2021